Der Deutsche Presserat hat auf seinen Beschwerdeausschuss-Sitzungen am 13. und 15. September 2016 wegen schwerer Verstöße gegen den Pressekodex insgesamt drei öffentliche Rügen ausgesprochen. Prominente Themen waren die Berichterstattungen über den Amoklauf in München und die Terroranschläge von Würzburg, Istanbul und Nizza.
Amoklauf in München
Es lagen fünf Beschwerden über die Berichterstattung zum Amoklauf in München vor. Diese richteten sich gegen Print- und Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften und bezogen sich auf die identifizierbare Darstellung des Täters und von Opfern.
BILD AM SONNTAG erhielt eine Rüge für die Berichterstattung „Wurden sie in den Tod gelockt?“ Zu sehen war eine Bildergalerie mit Porträtfotos von Opfern. Eine weitere Rüge erhielt BILD Online für den Beitrag „Das sind die Opfer des Amoklaufs“, der ebenfalls Opferbilder enthielt. Der Ausschuss kritisierte, dass beide Veröffentlichungen Fotos zeigten, die ohne Einwilligung der Hinterbliebenen veröffentlicht worden waren. Einige Opfer waren minderjährig. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Richtlinie 8.2. des Kodex, nach der die Identität von Opfern besonders zu schützen ist. Die Hinterbliebenen der Verstorbenen sollten nicht unvermittelt mit Fotos ihrer toten Angehörigen konfrontiert werden. „Nicht alles, was in sozialen Netzwerken verfügbar ist, darf auch ohne Einschränkung veröffentlicht werden. Die eigene Darstellung, z. B. in einem Facebook-Profil, bedeutet nicht zwingend eine Medienöffentlichkeit“, sagte die Vorsitzende des Ausschusses 2, Katrin Saft.
Als zulässig hingegen bewertete der Ausschuss die Darstellung des Täters mit Name und Foto. Die Tat in München hatte ein großes öffentliches Interesse ausgelöst und Fragen nach dem Motiv und nach den Hintergründen der Tat aufgeworfen. Das öffentliche Interesse am Täter ist höher zu bewerten als der Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Kodex, die Darstellung war presseethisch akzeptabel, urteilte der Beschwerdeausschuss.
Terroranschläge Würzburg, Nizza, Istanbul
Identifizierende Angaben zum Täter waren auch der Grund für drei Beschwerden gegen die Online-Ausgaben von Zeitungen zur Berichterstattung über die Attacke in einem Regionalzug in Würzburg. Die Darstellung mit Name und Foto hielt der Ausschuss aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Tat und den damit verbundenen politischen Zusammenhängen für zulässig.
Gegen die Berichterstattung über den Terroranschlag am Flughafen in Istanbul lagen ebenfalls zwei Beschwerden vor. Diese richteten sich gegen die Online-Ausgaben einer Zeitschrift und einer Zeitung. Presseethisch zulässig waren aus Sicht des Ausschusses Fotos, die die dramatische Gesamtszenerie am Flughafen zeigten – zu sehen waren auch Leichen aus der Distanz. Diese Bilder dokumentieren die schreckliche Realität dessen, was sich ereignet hat, überschreiten jedoch nicht die Grenze zur Sensationsberichterstattung, urteilte der Ausschuss. Missbilligt wurde jedoch die Online-Ausgabe einer Zeitung, weil sie zwei Aufnahmen zeigte, auf denen verletzte Kinder identifizierbar und in Nahaufnahme zu sehen waren. Diese Fotos missachten den Opferschutz.
Berichterstattungen über die LKW-Attacke an der Promenade in Nizza beschäftigten den Ausschuss ebenfalls. Diskutiert wurde die Beschwerde gegen ein Foto in einer Tageszeitung, das Leichen auf dem Asphalt zeigte, fotografiert aus der Distanz. Die Grenze zur Sensationsberichterstattung wird nicht überschritten, urteilte der Ausschuss. Das Foto dokumentiert die schrecklichen Folgen der Attacke. Auch ein Augenzeugen-Video mit Szenen des Unfallhergangs hielt der Ausschuss für noch akzeptabel. Es handelt sich zwar um schockierende Eindrücke, Menschen werden jedoch nicht zum Objekt herabgewürdigt oder Persönlichkeitsrechte verletzt, so der Ausschuss. Das Video erschien in der Online-Ausgabe einer Tageszeitung.
Video zeigt Messerattacke – Darstellung unangemessen sensationell
Für die Veröffentlichung eines Videos einer Messer-Attacke in einem Dortmunder Kaufhaus erteilte der Beschwerdeausschuss BILD Online eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Ziffer 11 des Pressekodex. Der Beitrag unter der Überschrift „Brutale Messerattacke auf Video aufgenommen“ zeigt den Handymitschnitt eines Passanten, auf dem das Opfer zu sehen ist, wie es mit einem Messer im Rücken blutend auf dem Boden liegt. Diese Passage wurde sogar mehrfach wiederholt. Im Hintergrund sind die Schreie einer Frau zu hören. Die Berichterstattung hält der Beschwerdeausschuss für eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt.
Neue Mitglieder
Der Presserat hat neue Mitglieder in seine Beschwerdeausschüsse gewählt. Neues Mitglied im Beschwerdeausschuss 3 ist Inken Boyens (Verlegerin Dithmarscher Landeszeitung). Sie vertritt den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV). Neues Mitglied im Beschwerdeausschuss 1 ist Dr. Kirsten von Hutten, Justiziarin von Gruner + Jahr. Sie vertritt den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger. Ebenfalls neu in Beschwerdeausschuss 1 ist Adrian Schimpf, Leiter Personal und Recht der Mediengruppe Madsack. Er vertritt den BDZV.
Statistik
Die Ergebnisse: 3 öffentliche Rügen, 12 Missbilligungen und 32 Hinweise. 5 Beschwerden wurden als begründet bewertet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, 61 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.
Ansprechpartnerin für die Presse: Edda Eick, Tel. 030-367007-13 eick@presserat.de
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Presserat spricht drei Rügen aus
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