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Stellenausschreibung: Volljurist/-in gesucht

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Der Presserat sucht für seine Geschäftsstelle als Elternzeitvertretung in Teilzeit (75 Prozent) ab dem 1. Juni 2018 zunächst bis zum 31.01.2019 befristet eine/n Volljuristin / Volljuristen. 

Ihre Aufgaben: Selbstständige Bearbeitung von Beschwerden über Presseveröffentlichungen; Korrespondenz mit Beschwerdeführern und Verlagen; Vorbereitung und Begleitung der Gremiensitzungen des Presserats; Mitwirkung an Projekten zu pressethischen und medienrechtlichen Fragestellungen; Juristische Beratung der Gremien in medienrechtlichen Fragen; Konzeptionelle Zuarbeit für die Ständige Kommission Presseausweis   Ihr Profil: Sie sind Volljurist/in mit mindestens einem befriedigenden Examensergebnis.

Sie verfügen möglichst über einige Jahre Berufserfahrung. Idealerweise verfügen Sie über Vorkenntnisse im Bereich des Presse-/Medien- sowie des Datenschutzrechts und über Erfahrungen in der redaktionellen Praxis. Sie sind interessiert an ethischen Fragestellungen.   Sie sind mit den aktuellen Entwicklungen im Bereich der neuen Medien vertraut. Sie bringen ein besonderes Interesse an Verbandsarbeit mit und können sich für interdisziplinäre Arbeit begeistern.

Sie sind kommunikativ, verfügen über konzeptionelle Fähigkeiten und haben Interesse an Projektarbeit. Die souveräne Anwendung des MS-Office-Pakets und die tägliche Internetrecherche sind für Sie selbstverständlich.   Teamfähigkeit, Neugier und die Motivation, sich in neue Themen  einzuarbeiten, zeichnen Sie aus.   Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, innerhalb eines kleinen Teams eigenständig zu arbeiten und sich weiter zu entwickeln. Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den Gehaltstarifvertrag für Zeitschriftenredakteure.  

Wir freuen uns über Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen. Richten Sie diese bitte per E-Mail bis zum 30.04.2018 unter info(at)presserat(dot)de an die Geschäftsstelle des Deutschen Presserats.   Deutscher Presserat, Fritschestr. 27/28, 10585 Berlin - Charlottenburg


Keine Änderung im Kodex

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Der Diskriminierungsschutz im Pressekodex bleibt bestehen. Das beschlossen die Mitglieder des Plenums im Anschluss an eine Expertenrunde am 09.03.2016 in Berlin. Die Mitglieder des Plenums machten deutlich, dass sich Journalisten bei der Berichterstattung über die Herkunft von Straftätern stets in einer anspruchsvollen Entscheidungssituation befinden. „Sie müssen im Einzelfall verantwortlich entscheiden, ob Informationen über die Herkunft von Straftätern von Gewicht sind, um den berichteten Vorgang verstehen oder einordnen zu können. Dabei folgen sie ihrer grundlegenden, professionellen Aufgabe, aus einer Flut von Informationen stets eine Auswahl nach Bedeutung zu treffen. Immer, wenn die Veröffentlichung einer Information die Gefahr diskriminierender Effekte enthält, ist besonders hohe Sensibilität gefordert. Den Vorwurf des Verschweigens und der Zensur weist der Presserat ausdrücklich zurück. Wenn Redaktionen Informationen nicht veröffentlichen, weil ihre Bedeutung für das Verständnis gering, die Diskriminierungsgefahr aber hoch ist, handeln sie nicht unlauter, sondern verantwortungsbewusst“, sagte Manfred Protze, Sprecher des Presserats.

„Der Presserat ist nicht der Vormund von Journalisten und Medien, er gibt mit seinem Kodex lediglich Handlungsorientierungen. Die Eigenständigkeit der Entscheidung von Redaktionen wird damit nicht tangiert. Es gibt kein Verbot, die Herkunft von Straftätern oder Tatverdächtigen zu nennen. Es gibt lediglich das Gebot, diese Herkunftsinformation zu unterlassen, wenn die Diskriminierungsgefahr höher zu veranschlagen ist als die Information zum Verständnis des berichteten Vorgangs beiträgt“, sagte Protze. Ziel des Diskriminierungsschutzes ist es, jeweils die Gruppe, der ein Straftäter angehört, nicht durch das Fehlverhalten einzelner Angehöriger im Ansehen herabzusetzen.

Dem Presserat ist berichtet worden, dass es in einzelnen Redaktionen Unsicherheiten bei der Anwendung des Kodex in diesem Punkt gibt. Hier bietet der Presserat jede geeignete Hilfestellung an.

Ziffer 12, Richtlinie 12.1:„In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte“, heißt es in Ziffer 12, Richtlinie 12.1.

Das Plenum besteht aus 28-Mitgliedern, die sich aus Vertretern der vier Trägerverbände des Presserats zusammensetzen: Bundesverband der Deutschen Zeitungsverleger, Verband der Zeitschriftenverleger, Deutscher Journalisten-Verband und Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union.

Ansprechpartner für die Presse:
Lutz Tillmanns, Tel. 030/367007-0,
Edda Eick 030-367007-13


Netanjahu-Karikatur in der Süddeutschen Zeitung von der Meinungsfreiheit gedeckt

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Der Deutsche Presserat sieht in der Netanjahu-Karikatur von Dieter Hanitzsch in der Süddeutschen Zeitung keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Grenze zur Diskriminierung von Juden nach Ziffer 12 Pressekodex ist nicht überschritten, entschied das Gremium der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse mehrheitlich. Die Gesichtszüge des israelischen Premierministers sind zwar überzeichnet, im Rahmen der Meinungsfreiheit ist dies aber zulässig. Die Karikatur wurde im zuständigen Ausschuss gründlich erörtert. Einige Mitglieder kritisierten eine stereotype Bildsprache und hielten die Beschwerden für begründet. Zu sehen ist der israelische Regierungschef Netanjahu im Gewand der Eurovision Song Contest-Gewinnerin Netta. Er hält eine Rakete in der Hand, die mit einem Davidstern markiert ist. Im Hintergrund sieht man einen weiteren Davidstern. Die Rolle des Davidsterns als religiöses und auch staatliches Symbol wurde im Ausschuss unterschiedlich bewertet. Acht Leserinnen und Leser hatten sich beim Presserat beschwert, weil sie sich u.a. an Zeichnungen aus dem nationalsozialistischen „Stürmer“ erinnert fühlten.

Presserat spricht zehn Rügen aus

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Erfundener Terror-Anschlag in Mannheim schadet dem Ansehen der Presse

Der Presserat rügt den RHEINNECKARBLOG für die Erfindung eines Terror-Anschlags. Unter der Überschrift „Massiver Terroranschlag in Mannheim“ hatte der Blog detailliert über einen Terroranschlag und ein „Blutbad apokalyptischen Ausmaßes“ mit 136 Toten berichtet, die es gar nicht gegeben hatte. Die Redaktion gab an, der Text sei so übertrieben gewesen, dass jeder durchschnittliche Leser hätte stutzig werden müssen. Der Presserat folgt der Kritik der Beschwerdeführer, dass über den fiktionalen Charakter des Berichts erst hinter einer Bezahlschranke aufgeklärt wurde. Unabhängig von der  Absicht, die die  Redaktion mit dem erfundenen Bericht verfolgte, hat sie damit dem Ansehen der Presse massiv geschadet, befand der Presserat.   

Aktuelles Foto von Gladbeck-Täter Degowski durfte nicht gezeigt werden

BILD erhält eine Rüge für die Abbildung eines aktuellen Fotos des aus der Haft entlassenen Gladbeck-Geiselnehmers Dieter Degowski. Unter der Überschrift „Es ist eine Schande, dass Degowski frei herumläuft“ hatte die Redaktion ihn zum 30. Jahrestag des Geiseldramas auf einer Parkbank sitzend gezeigt. Der Presserat sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex, nach der bei zurückliegenden Straftaten im Interesse der Resozialisierung die Fotoveröffentlichung eines Täters unterbleiben soll. Ähnliches gilt auch für den zweiten Gladbeck-Täter Hans-Jürgen Rösner, den BILD ebenfalls mit einem aktuellen Foto aus dem Gefängnis zeigte. Auch dieser soll im Hinblick auf eine mögliche Entlassung nicht gezeigt werden. Kritisch sah der Ausschuss auch die Abbildung des von Degowski ermordeten Emanuele de Giorgi kurz nach der Tat. Das Foto des verblutenden Jungen ist 30 Jahre später nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt und verletzt den Schutz des Opfers und der Angehörigen.  

Netanjahu-Karikatur in der Süddeutschen Zeitung von der Meinungsfreiheit gedeckt

Der Deutsche Presserat sieht in der Netanjahu-Karikatur in der Süddeutschen Zeitung keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Grenze zur Diskriminierung von Juden nach Ziffer 12 Pressekodex ist nicht überschritten, entschied das Gremium der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse mehrheitlich. Die Gesichtszüge des israelischen Premierministers sind zwar überzeichnet, im Rahmen der Meinungsfreiheit ist dies aber zulässig. Die Karikatur wurde im zuständigen Ausschuss gründlich erörtert. Einige Mitglieder kritisierten eine stereotype Bildsprache und hielten die Beschwerden für begründet. Zu sehen ist der israelische Regierungschef Netanjahu im Gewand der Eurovision Song Contest-Gewinnerin Netta. Er hält eine Rakete in der Hand, die mit einem Davidstern markiert ist. Im Hintergrund sieht man einen weiteren Davidstern. Die Rolle des Davidsterns als religiöses und auch staatliches Symbol wurde im Ausschuss unterschiedlich bewertet. Acht Leserinnen und Leser hatten sich beim Presserat beschwert, weil sie sich u.a. an Zeichnungen aus dem nationalsozialistischen „Stürmer“ erinnert fühlten.  

Redaktion versäumt Kennzeichnung einer Agentur als Pressestelle und Zulieferer journalistischer Inhalte

Der Presserat rügt den KÖLNER STADT-ANZEIGER und die KÖLNISCHE RUNDSCHAU für schwere Verstöße gegen Transparenzpflichten aus den Ziffern 1 und 6 des Pressekodex. Die Redaktionen hatten in den Printausgaben und Online-Auftritten Pressemitteilungen für die Leser nicht nachvollziehbar gekennzeichnet (Richtlinie 1.3) und die Doppelfunktion einer Agentur nicht offengelegt (Richtlinie 6.1). Die Agentur arbeitet im Verbreitungsgebiet der Zeitungen als Pressestelle einer Kommune und gleichzeitig als Zulieferer von journalistischen Inhalten für die Redaktionen. In ihrer Funktion als Pressestelle verantwortet sie die Pressemitteilungen der Stadtverwaltung und beantwortet Medienanfragen. Als Zulieferer der Redaktionen berichtet sie zudem über diverse lokale Themen. Alle diese Beiträge wurden in gleicher Weise mit Namen bzw. dem Kürzel der Agentur gekennzeichnet. Den Lesern bleibt dadurch unklar, ob es sich bei den Artikeln um städtische Pressemitteilungen handelt, ob die Agentur in ihrer Funktion als Pressesprecher der Kommune auf redaktionelle Anfragen antwortet oder ob sie den Text im Auftrag der Redaktion erstellt hat. Eine solche Praxis gefährdet nach Ansicht des Presserats massiv die Glaubwürdigkeit der Medien.  

Kritik an ungeprüfter Übernahme von Informationen anderer Medien

Der Presserat sieht in der Veröffentlichung ungeprüfter Aussagen aus anderen Medien einen Verstoß gegen den Pressekodex. Er appelliert an die Redaktionen, eigene Recherchen trotz Zeitnot nicht zu vernachlässigen. Beim Presserat hatte sich ein Leser wegen mehrerer Berichte über eine Berliner Demonstration gegen die geplante Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem beschwert. Bundesweit hatten Medien behauptet, aus der Demonstration heraus sei von einer signifikanten Menge minutenlang „Tod den Juden“ skandiert worden. Später stellte sich heraus, dass diese Meldung falsch war und es nur vereinzelt solche Zwischenrufe gab. Zahlreiche Medien hatten sich auf einen regionalen Zeitungsbericht verlassen, in dem ein Fehler unterlaufen war. Dies verletzt die journalistische Sorgfaltspflicht.

Berichterstattung über Mordversuch an 17-Jähriger: Entwürdigende Opferdarstellung

Der Presserat rügt BILD Online für die Berichterstattung rund um die Veröffentlichung eines Handy-Videos, das die Sekunden nach einem Mordversuch an einem 17-jährigen Mädchen zeigt. Zahlreiche User hatten sich beim Presserat beschwert, weil in dem Video zu hören ist, wie das unkenntlich gemachte, schwer verletzte Opfer seine Angreifer anfleht. Das Video wurde nach der Veröffentlichung von der Seite entfernt. Die Berichterstattung insgesamt verstößt jedoch gegen die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde des Opfers. In den gezeigten Bildausschnitten aus dem Video sieht der Beschwerdeausschuss eine übertrieben sensationelle Berichterstattung nach Ziffer 11 des Pressekodex und einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Die Kritik der Beschwerdeführer, dass das Video für die User nur hinter einer Bezahlschranke abrufbar war, war für den Presserat dagegen nicht relevant. Bei dieser Frage geht es um ein Geschäftsmodell und nicht um ein ethisches Thema, das anhand des Pressekodex zu erörtern wäre.  

Kriminalstatistik reißerisch und irreführend dargestellt

TAG24.DE wird für eine reißerische und irreführende Überschrift zum Thema Sexualstraftaten gerügt. Das Online-Medium hatte für Leipzig einen „dramatischen Anstieg von Vergewaltigungen“ von 670 Prozent binnen zwei Jahren gemeldet. Im zweiten Absatz wird erwähnt, dass nicht nur Vergewaltigungen, sondern auch Fälle von schwerer sexueller Nötigung in die Statistik mit einbezogen wurden. Erst am Ende des Artikels klärt die Redaktion auf, dass der enorme Anstieg wesentlich auf eine Verschärfung des Sexualstrafrechts zurückgeht. Der Presserat sieht darin eine grobe Irreführung der User und einen schweren Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Redaktion hatte die Überschrift im Nachhinein zwar geändert, jedoch fiel dies für die Entscheidung nicht ins Gewicht, da vor der Änderung bereits 25.000 User auf der Seite verzeichnet waren, die die Nachricht gesehen hatten.  

Namen und sexuelle Orientierung von Angeklagten durfte nicht genannt werden

Der Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz spricht gegen die TAZ eine Rüge aus wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Ziffer 8 des Pressekodex. Im Rahmen eines Prozessberichts wurden die sexuelle Orientierung und Krankheitsgeschichte der Angeklagten erwähnt, da sie für die Urteilsfindung relevant waren. Gleichzeitig wurden die Angeklagten durch eine Vielzahl von Angaben im Text, wie die Nennung ihrer Vornamen, ihrer Unternehmen und des Stadtteils für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar. In dieser Kombination wurden Details aus der Intimsphäre der Betroffenen bekannt gemacht, ohne dass daran ein öffentliches Interesse besteht.  

Abbildung von verunglücktem Ehepaar verstößt gegen den Opferschutz

BILD erhält eine Rüge für die Abbildung von Unfallopfern. Unter der Überschrift „Warum passiert guten Menschen so etwas Schreckliches?“ berichtete BILD über einen schweren Autounfall auf der A5. Der Bericht zeigt neben dem zerquetschten Unfallwagen private Fotos des ums Leben gekommen Ehepaars. Beide hätten sich in der Kinderkrebshilfe engagiert. Der Presserat sieht in der Verwendung der privaten Porträts eine massive Verletzung des Opfer- und Angehörigenschutzes. Auch wenn die Redaktion nach eigenen Worten mit den Abbildungen die Opfer „besonders würdigen“ wollte, ist die Verwendung ihrer Fotos ohne Einwilligung der Angehörigen presseethisch nicht vertretbar.  

Schleichwerbung für Discounter und ein Medikament

Gerügt wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der klaren Trennung von Redaktion und Werbung nach Ziffer 7 Pressekodex wurden die Zeitschriften AUF EINEN BLICK und GONG. AUF EINEN BLICK hatte unter der Überschrift „Angebote der Woche“ einen Beitrag veröffentlicht, in dem diverse Non-Food-Angebote von Lidl, Norma und Tchibo aufgelistet waren und auf ein Angebot des Shopping-Fernsehsenders QVC hingewiesen wurde. In dem Text erfolgte keine journalistische Einordnung der Angebote, eine redaktionelle Begründung für ihre Hervorhebung wurde nicht genannt. Ein öffentliches Interesse an dieser Veröffentlichung erkannte der Presserat nicht und sah die Grenze zur Schleichwerbung als deutlich überschritten an. GONG hatte einen Beitrag unter der Überschrift „Hallo Doktor! Gibt es gegen Erkältungen auch sanfte Mittel?“ veröffentlicht. In dem Artikel antwortete ein Heilpraktiker auf die Frage einer Leserin, ob bei Erkältungen auch homöopathische Arzneimittel helfen können. Er bejahte dies und wies auf die Wirksamkeit von Medikamenten aus Naturstoffen hin. Im Text wird nur ein einziges Präparat genannt und mehrfach ein Marketing-Begriff benutzt, der nur diesem Präparat zuzuordnen ist. Nach Ansicht des Presserates überschreitet dies die Grenze zur Schleichwerbung.  

Die Ergebnisse: 10 öffentliche Rügen, 12 Missbilligungen und  24 Hinweise. Der Presserat bewertete 7 Beschwerden als begründet, verzichtete jedoch auf eine Maßnahme. 55 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.

Presserat unterstützt Arbeit von Ombudsleuten

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Am 27. April hat sich die Vereinigung der Medien-Ombudsleute e.V.  gegründet. Die Ombudsleute von Zeitungen bekräftigen damit, dass es sich lohnt, sich als Ombudsmann, Leseranwalt oder Leserbotschafter für das eigene Medium einzusetzen. „Der Deutsche Presserat schätzt und unterstützt die Arbeit der Ombudsleute. Als Moderatoren zwischen Lesern und Redaktion ergänzen sie bereits unsere Arbeit und tragen dazu bei, medienethische Diskussionen anzustoßen und die Glaubwürdigkeit der Medien zu sichern“, so Lutz Tillmanns, Geschäftsführer des Deutschen Presserats. 

Medien-Ombudsleute erklären den Lesern die journalistische Arbeit in den Redaktionen mit dem Ziel, mehr Transparenz und Leserzufriedenheit zu erreichen.

Die Landschaft der Ombudsleute ist sehr vielfältig: Einige sind Experten außerhalb der Redaktion, andere Redakteure aus dem eigenen Haus. Manche arbeiten unabhängig von der Chefredaktion, andere sind dort eingegliedert.

Beim Presserat als bundesweite Selbstkontrolle dagegen können sich Leser generell über Veröffentlichungen mit deutscher Redaktion beschweren. Der Presserat stellt damit eine verlagsunabhängige und medienübergreifende Instanz dar.

Beiden gemeinsam ist jedoch, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Presseethik leisten und die Pressefreiheit verteidigen. Ombudsleute sind bereits wichtige Ansprechpartner für den Presserat in den Verlagen.

 

 

30 Jahre Gladbeck: Journalisten dürfen sich nicht instrumentalisieren lassen

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Anlässlich des 30. Jahrestags der Geiselnahme von Gladbeck erinnert der Deutsche Presserat daran, dass Journalisten sich nicht zum Instrument von Kriminellen machen dürfen. „An der Information über Straftaten besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu recherchieren und vom Ort des Geschehens unabhängig zu berichten“, so Volker Stennei, Sprecher des Deutschen Presserats. „Jedoch gibt es ethische Grenzen: Journalisten müssen stets ihre Beobachterrolle einhalten. Sie dürfen nicht eigenmächtig in das Geschehen eingreifen.“

 

Journalistische Verantwortung für Online-Videos von Straftaten  

„Bei der Berichterstattung über die Geiselnahme von Gladbeck vom 16. bis 18. August 1988 boten Journalisten mit Liveberichten und -interviews den Tätern eine bis dahin beispiellose öffentliche Bühne. Das war ein Synonym für Fehlentwicklungen in den Medien und gleichzeitig eine Zäsur für das Verhalten von Journalisten“, so Stennei.  

„Heute könnte jeder Bürger mit seinem Smartphone die Geiselnahme filmen und ins Netz stellen. Umso wichtiger ist es deshalb, dass journalistische Medien verantwortungsvoll mit Videos von Straftaten und Unglücken umgehen. Auch für die Verwendung von Amateurvideos in den Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften gelten ohne Einschränkung die ethischen Grundsätze des Pressekodex“, betont Stennei. Dazu gehören u.a. der Verzicht auf unangemessen sensationelle Darstellungen sowie die Einhaltung des Opfer- und Jugendschutzes. In keinem Fall tritt die Presse in einen Anpassungswettbewerb mit Formen der öffentlichen Kommunikation ein, deren Ethik vergleichsweise schwach entwickelt ist.     

Konsequenzen aus Gladbeck und Bremen unverändert in Kraft  

Der Geiselnahme folgte in vielen Redaktionen eine intensive Debatte über das Verhalten der Presse. Der Presserat zog damals Konsequenzen aus den Ereignissen von Gladbeck und Bremen. Er erweiterte seinen Regelkatalog und vereinbarte mit der Innenministerkonferenz bis heute gültige Verhaltensgrundsätze für Medien und Polizei. Sie sollen Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben vermeiden und zugleich die freie Ausübung der Berichterstattung garantieren. Die Presse verpflichtet sich seitdem, keine Interviews mit Tätern während des Verbrechens zu führen und nicht eigenmächtig zwischen Tätern und Polizei zu vermitteln.   Der Pressekodex gebietet zudem, auf die Veröffentlichung von „Verbrechermemoiren“ zu verzichten, wenn darin Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder verharmlost und Opfer unangemessen belastet werden. Auch eine Heroisierung von Straftätern vermeidet die Presse.   

Presserat und IMK-Vorsitzender sehen Anspruch von Journalisten auf Schutz durch Polizei

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Der Deutsche Presserat und der Vorsitzende der Innenministerkonferenz Holger Stahlknecht sind sich einig, dass Journalisten bei der Ausübung ihres Berufs grundsätzlich einen Anspruch auf Schutz durch die Polizei haben. Auf einer Plenumssitzung des Presserats am 19.09.2018 sagte Stahlknecht: „Die Pressefreiheit gilt immer und überall. Die Polizei sollte Journalisten, wenn es die Lage erforderlich macht, bei Ausübung ihres Berufs schützen, denn ihre Arbeit ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Demokratie.“

Der Presserat unterstrich bei dem Gespräch die Forderung an die Politik, die Ausübung journalistischer Arbeit als verfassungsmäßige Aufgabe auch praktisch zu gewährleisten. „Es ist unerträglich, dass immer mehr Journalisten ihr verbrieftes Recht auf Pressefreiheit nur unter Hinzuziehung privater Personenschützer ausüben können“, so der Sprecher des Presserats Volker Stennei.

Der Minister sicherte dem Presserat zu, er werde als Vorsitzender der Innenministerkonferenz die in den 90er Jahren vereinbarten Verhaltensgrundsätze für Medien und Polizei bundesweit wieder stärker in das Bewusstsein der Beamten rücken. Zudem bot der sachsen-anhaltische Innenminister an, die Umsetzung der Verhaltensgrundsätze auf einer gemeinsamen Veranstaltung von Medienvertretern und Polizei in seinem Bundesland zu erörtern. „Es ist wichtig, dass wir zu diesem Thema im Dialog bleiben“, betonte Stahlknecht.

Einig waren sich beide Seiten, dass die Rolle der Polizei als Kommunikator in den sogenannten sozialen Medien zu schwerwiegenden Problemen führen kann. Der Presserat kritisiert insbesondere, dass die Polizei in ihren online verbreiteten Mitteilungen oft die Nationalität von Straftätern nennt. Die Presse hingegen hat sich verpflichtet, die Herkunft dieser Personen nur bei einem begründeten öffentlichen Interesse zu erwähnen, um diskriminierende Wirkungen zu vermeiden. „Die Praxis der Polizei, die Herkunft regelmäßig zu nennen, kann solchen diskriminierenden Verallgemeinerungen dagegen Vorschub leisten“, so Presseratssprecher Stennei.

Auch der Innenminister äußerte Bedenken: „Es ist nicht Aufgabe der Polizei, bei Straftaten regelmäßig die Herkunft oder Nationalität von Tätern und Verdächtigen zu nennen“, so Stahlknecht. „Bei der Klärung dieser Frage ist ein gemeinsamer Weg nötig. Ich werde in der Innenministerkonferenz einen Austausch darüber anregen, in welchem Format sich Polizei und Journalisten über dieses Thema austauschen können.“

Stahlknecht, Innenminister von Sachsen-Anhalt und derzeitiger Vorsitzender der Innenministerkonferenz, war einer Einladung des Presserats zur Plenumssitzung gefolgt.

Erklärung zum Verhältnis Presse und Polizei

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Presserat beschließt Erklärung zum Verhältnis Presse und Polizei
 
 
Vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in Dresden und Chemnitz hat das Plenum des Deutschen Presserats am 19.09.2018 einstimmig folgende Erklärung zum Verhältnis zwischen Presse und Polizei beschlossen:
 
Erklärung zum Verhältnis Presse und Polizei
 
Der Deutsche Presserat nimmt die jüngsten Fälle von Behinderungen journalistischer Arbeit bei der Berichterstattung über Demonstrationen zum Anlass, Politik und Sicherheitsbehörden an ihre besondere Verantwortung für die Gewährleistung der Pressefreiheit zu erinnern. Die deutsche Verfassung weist Presse und Rundfunk einen hohen Rang zu, weil die Staatsform der repräsentativen Demokratie ohne unabhängige, an ethische Grundwerte gebundene Beobachtung durch Medien nicht lebensfähig ist. 
 
Daraus ergibt sich ein Anspruch der journalistischen Medien auf Schutz bei der Ausübung ihrer Arbeit durch die Sicherheitsbehörden.  Ein solcher Schutz ist praktizierter Verfassungsschutz.  Das Recht auf ungehinderte Beobachtung ist kein Anspruch, den journalistischen Medien gegen den Staat durchsetzen müssen. Es ist vielmehr ein verfassungsmäßiger Anspruch, dessen Umsetzung auch zu den Aufgaben des Staates gehört.
 
Der Deutsche Presserat fordert die für Polizei in Bund und Ländern Verantwortlichen auf, ein modernes Verfassungsverständnis auch in der praktischen Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verankern. Der Presserat bietet den Verantwortlichen dafür seine Unterstützung an. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die 1993 mit den Innenministern vereinbarten „Verhaltensgrundsätzen Presse/Rundfunk und Polizei“.


Presserat erteilt fünf Rügen

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Rüge für Wohnzimmer-Foto eines Vergewaltigungsopfers

BILD Online wurde gerügt für die Veröffentlichung eines Beitrages unter der Überschrift „Vergewaltigung im Beisein von zwei Kindern?“, der über die Festnahme eines Mannes in Dortmund informiert. Ihm wird vorgeworfen, eine Bekannte vor den Augen zweier Kinder vergewaltigt zu haben. Beigestellt war dem Artikel ein Foto, das das Wohnzimmer des Opfers zeigt, in dem die Tat geschehen sein soll. In der Veröffentlichung dieses Bildes sieht der Presserat eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8, Richtlinie 8.8 Pressekodex, nach der der private Wohnsitz besonderen Schutz genießt.  

Rüge wegen Schleichwerbung für Online-Handel

Wegen einer Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung gerügt wurde CHIP Online für einen Beitrag über das Tagesangebot eines Online-Versandhauses. Das Produkt wurde in werblicher Sprache beschrieben, und die von der Redaktion platzierten sogenannten Affiliate-Links lösten beim Kauf eine Provisionszahlung an den Verlag aus. Der Presserat sah hier die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 überschritten, da der Beitrag werbliche Aussagen enthält und keine Vergleichsangebote anderer Anbieter zur Einordnung des Produktpreises genannt wurden.  

Rüge wegen Schleichwerbung für homöopathisches Mittel

LISA Online wurde für eine Berichterstattung unter der Überschrift „Entschlüsselt: Warum Homöopathie so gut hilft“ wegen des Vorliegens von Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex gerügt. Der Artikel beschreibt homöopathische Mittel ausschließlich positiv und ohne den Stand der Wissenschaft bezüglich ihrer Wirksamkeit zu erwähnen. Dabei wurden insbesondere zwei Präparate eines Herstellers positiv hervorgehoben, ohne dass dies durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt gewesen wäre. Der Ausschuss sah darin einen schweren Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Redaktion aus Ziffer 7 des Pressekodex.  

Rüge für Erkennbarkeit eines Unfallopfers

Die Onlineausgabe der SIEGENER ZEITUNG erhielt eine öffentliche Rüge für die Berichterstattung über eine mutmaßliche Straftat auf einer Straße in der Innenstadt. In dem hierzu veröffentlichten Video war eine dramatische Szene zu sehen: Der Autofahrer beschleunigte sein Fahrzeug auf einen Fußgänger zu und schleifte den Mann gut 20 Meter über den Asphalt. Das Opfer, das anschließend benommen auf der Bordsteinkante hockte, war erkennbar. Anders als das Standbild innerhalb des Textbeitrages war das Gesicht des Angefahrenen im Video nicht verpixelt. Der Beschwerdeausschuss für den Redaktionsdatenschutz sah hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt (Ziffer 8 Pressekodex).  

Rüge für Foto aus Jugendtagen

Eine weitere öffentliche Rüge sprach der Ausschuss Redaktionsdatenschutz gegen die NORDWEST-ZEITUNG aus. Sie hatte 2007 über eine Sozialaktion von Konfirmanden berichtet und dabei u. a. den seinerzeit minderjährigen Beschwerdeführer abgelichtet. Dieser stellte dann erst kürzlich fest, dass das Onlineangebot der Zeitung den alten Artikel mit ihm als Kind weiterhin zum Abruf bereitstellt. Während der Beschwerdeführer dies für einen Verstoß gegen sein Datenschutzrecht hielt und eine Anonymisierung seiner personenbezogenen Daten anstrebte, vertrat der Verlag den Standpunkt, dass es sich bei dem Foto um ein Dokument der lokalen Zeitgeschichte handele. Der Presserat stellte bei seiner Bewertung auf das Foto aus dem Jahr 2007 ab und vermisste bei der Veröffentlichung desselben eine Einwilligung der Eltern. Da die Zeitung dem aktuellen Anonymisierungswunsch des jungen Mannes nicht nachkam, erkannte der Ausschuss in dem Vorgang insgesamt eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen und sah darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Pressekodex (Ziffer 8).  

Missbilligung für öffentliche Facebook-Recherche zu Polizeieinsatz an Schule

Missbilligt wurde auch die öffentliche Recherche einer Tageszeitung via Facebook. Die Redaktion hatte die User dazu aufgerufen, ihr im Hinblick auf einen durch einen Schüler an einer Schule ausgelösten Polizeieinsatz über die Kommentarfunktion Informationen zu dem Vorfall zu liefern. Der Presserat kritisierte hier insbesondere die öffentliche Antwortmöglichkeit, durch die die Gefahr bestand, dass redaktionell ungeprüfte Informationen verbreitet werden.  

Beschwerden zum Bericht über Krebserkrankung von Asma al-Assad unbegründet

Für unbegründet erachtete der Presserat zahlreiche Beschwerden zu einem Kommentar über die Krebserkrankung der Ehefrau des syrischen Diktators Baschar al-Assad. Eine Zeitung fragte in ihrer Überschrift: „Darf man sich freuen, dass Syriens mörderische Mutter Krebs hat?“. 26 Leser sahen in dem Artikel die Menschenwürde von Asma al-Assad bzw. die Gefühle von Krebskranken verletzt. Der Presserat dagegen beurteilte den Text als presseethisch in Ordnung: Die Redaktion hatte schadenfrohe Kommentare auf Twitter über die Erkrankung von Asma al-Assad zum Anlass genommen, um über die Legitimität von Schadenfreude nachzudenken. Sie beantwortete die Frage aus christlicher Sicht klar mit Nein und distanzierte sich damit von den schadenfrohen Twitter-Kommentaren.     Statistik Die Ergebnisse: 5 öffentliche Rügen, 15 Missbilligungen und 34 Hinweise. Der Presserat bewertete 6 Beschwerden als begründet, verzichtete jedoch auf eine Maßnahme. 59 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.

Presse darf Civey-Umfragen nutzen

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Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats hält die Verwendung einer Online-Umfrage des Meinungsforschungs-Startups Civey für presseethisch unbedenklich. Er erklärte am Dienstag eine Beschwerde von drei führenden Meinungsforschungsinstituten gegen FOCUS ONLINE für unbegründet. Das Gremium entschied einstimmig, dass die Redaktion ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex nachgekommen ist.

FOCUS ONLINE hatte im Frühjahr über eine Civey-Umfrage zum Verbleib der Fußballer Mesut Özil und Ilkay Gündogan in der Nationalmannschaft berichtet. Die Redaktion hatte darauf verwiesen, dass diese Umfrage repräsentativ sei. Die Repräsentativität zweifelten die Beschwerde führenden Meinungsforschungsinstitute an und sahen einen Verstoß gegen den Pressekodex. Neben der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 verwiesen die Beschwerdeführer auch auf Richtlinie 2.1 des Pressekodex, in der es unter anderem heißt: „Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind.“

Der Beschwerdeausschuss sah dagegen keinen Verstoß der Redaktion gegen die Sorgfaltspflicht. Aus Sicht des Presserats gab es für die Redaktion keinen Anlass, an der Seriosität ihres Kooperationspartners Civey zu zweifeln. So lagen beispielsweise weder Wettbewerbsklagen noch Maßnahmen der Selbstkontrolle der Markt- und Sozialforschung vor. Vor diesem Hintergrund durfte die Redaktion der Aussagekraft der Ergebnisse vertrauen. Eine eigene wissenschaftliche Prüfung der Umfragemethodik von Civey ist der Redaktion hier nicht abzuverlangen.

Die Meinungsforschungsinstitute hatten ihre Beschwerde mit einer Entscheidung des Presserats vom März 2018 begründet, wonach Redaktionen kenntlich machen müssen, wenn Umfragen auf ihren Internetauftritten nicht repräsentativ sind. Die beiden Fälle sind aus Sicht des Presserats aber nicht vergleichbar.

Grundlage der damaligen Beschwerde war eine von einer Redaktion auf der eigenen Homepage selbst veranstaltete, leicht manipulierbare Umfrage. Da die Redaktion in diesem Fall Kenntnis von der fehlenden Repräsentativität der Umfrage haben musste, war sie verpflichtet, dies ihren Lesern entsprechend mitzuteilen.

Rügen für Verstöße gegen Opferschutz und Schleichwerbung

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Rüge für Bilder-Galerie der Opfer von Genua

BILD.DE wurde gerügt für die Veröffentlichung einer Bildergalerie von Opfern des Brückeneinsturzes von Genua. Die Redaktion hatte im August unter der Überschrift „Sie fuhren in die Ferien und stürzten in den Tod“ über einige Opfer berichtet und deren Fotos aus sozialen Medien veröffentlicht. Der Beschwerdeausschuss sieht darin einen Verstoß gegen den in Richtlinie 8.2. festgelegten Opferschutz. Demnach ist die Identität von Opfern besonders zu schützen und außerdem für das Verständnis des Geschehens in der Regel unerheblich. Nur wenn Angehörige ihr Einverständnis gegeben haben bzw. das Opfer eine Person des öffentlichen Lebens ist, dürfen Name und Foto veröffentlicht werden.      

Interview über Hautpflege ist Schleichwerbung

Wegen der Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung gemäß Ziffer 7 wurde FORUM – DAS WOCHENMAGAZIN gerügt. Es hatte in der Print- und Onlineausgabe unter der Überschrift „‚Doppelt so ergiebig wie klassische Emulsionen‘“ ein Interview mit Vertretern eines Unternehmens für Hautpflegeprodukte veröffentlicht. Der Beitrag ließ jegliche journalistische Distanz zum Unternehmen und seinen Produkten vermissen. Die Interviewfragen dienten den Befragten vielmehr zur werblichen Anpreisung ihrer Produkte. Die Berichterstattung ist damit nicht mehr von einem öffentlichen Interesse gedeckt und überschreitet deutlich die Grenze zur Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex.    

Bericht über angeblich gemobbten Firmenchef verletzt Sorgfaltspflicht

Die DEUTSCHE JAGD-ZEITUNG wurde für einen Bericht unter der Überschrift „‚Alles aus!‘“ aufgrund eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex gerügt. In dem Artikel erhebt der ehemalige Chef einer namentlich genannten Munitionsfirma Vorwürfe gegen den jetzigen Firmenbesitzer. U.a. wird der Ex-Firmenchef damit zitiert, er sei aus der Firma gedrängt worden, beispielsweise durch Anzeigen bei der Polizei und Leuchtattacken auf sein Wohnhaus. Die Redaktion hatte dem Beschuldigten keine Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Darin sah der Ausschuss einen erheblichen Mangel an journalistischer Sorgfalt, insbesondere auch, da sich die Vorwürfe gegen den neuen Firmenchef geschäftsschädigend auswirken können.    

Presse darf Civey-Umfragen nutzen

Für presseethisch unbedenklich hält der Presserat die Verwendung von Online-Umfragen des Startups Civey. Er erklärte am Dienstag eine Beschwerde von drei führenden Meinungsforschungsinstituten gegen FOCUS ONLINE für unbegründet.  Das Gremium entschied einstimmig, dass die Redaktion ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex nachgekommen ist.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie unter diesem Link: https://www.presserat.de/fileadmin/user_upload/PM/Pressemitteilung_DPR_Umfragen_04_12_2018.pdf

Statistik der Sitzungen vom 4.-6. Dezember:

Die Ergebnisse: 3 öffentliche Rügen, 18 Missbilligungen und 28 Hinweise. Der Presserat bewertete 9 Beschwerden als begründet, verzichtete jedoch auf eine Maßnahme. 73 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.

Redaktionell gestaltete Werbung deutlich kennzeichnen

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Der Deutsche Presserat erinnert die Redaktionen daran, redaktionell gestaltete Werbung deutlich zu kennzeichnen und somit für den Leser erkennbar vom redaktionellen Teil abzugrenzen. Bezeichnungen wie „Advertorial“, „Sponsored Post“ oder „Verlags-Sonderveröffentlichung“ reichen nicht aus und stellen kein presseethisch anerkanntes Synonym für Werbung dar.  


Auch Begriffe wie „Partnerinhalt“ oder „Sponsored by“ lassen den durchschnittlichen Leser über den werblichen Charakter von Veröffentlichungen häufig im Unklaren. Immer wieder erreichen den Presserat Beschwerden über die unzureichende Kennzeichnung von redaktionell gestalteten werblichen Inhalten.  

Der Presserat empfiehlt klare Bezeichnungen, die eine Verwechslung zwischen Anzeigen und Redaktion verhindern – beispielsweise „Anzeige“ oder „Werbung“. Um Leser und User wirksam vor Irreführung zu schützen, sollten die Begriffe deutlich lesbar oberhalb des Beitrags platziert oder dauerhaft in Videos eingeblendet werden.  

Die Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen ist im Pressekodex unter Ziffer 7 geregelt. In Richtlinie 7.1. heißt es: „Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind“.    

Zum Pressekodex: www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/  

Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen   Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.

Zehn Jahre Amoklauf Winnenden: Opferschutz weiter Thema

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Anlässlich des zehnten Jahrestags des Amoklaufs von Winnenden erinnert der Deutsche Presserat daran, den Opferschutz zu berücksichtigen. „Damals veröffentlichten Redaktionen meist ohne Einwilligung der Angehörigen Fotos, auf denen die späteren Opfer klar zu erkennen waren. Damit haben sie das Gefühl der Ohnmacht der Betroffenen gegenüber der Presse noch verstärkt“, sagt der Sprecher des Deutschen Presserats Volker Stennei.  

Auch aktuell zahlreiche Verstöße gegen den Opferschutz  

Bei dem Amoklauf von Winnenden am 11. März 2009 tötete ein ehemaliger Schüler der Albertville-Realschule 15 Menschen und danach sich selbst. „Zwar lag die Berichterstattung über dieses Ereignis im öffentlichen Interesse, jedoch überschritten etliche Redaktionen mit der identifizierenden Abbildung der Opfer eine ethische Grenze“, so Stennei.  

Verstöße gegen den Opferschutz beschäftigen den Presserat auch zehn Jahre danach, zumal Fotos inzwischen über die sozialen Medien leichter verfügbar sind als damals. Allein 8 von 28 Rügen verhängte die Freiwillige Selbstkontrolle 2018 für die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Opfer von Unfällen oder Gewalttaten für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar waren.  

Oftmals handelte es sich dabei um Aufnahmen von Facebook- oder Instagramprofilen, die die Redaktionen ohne Einwilligung der Angehörigen verwendet hatten. „Die sozialen Netzwerke sind kein Selbstbedienungsladen für Journalistinnen und Journalisten. Es gehört vielmehr zur grundsätzlichen Verantwortung der Presse, nicht alle im Netz verfügbaren Informationen zu übernehmen“, so Volker Stennei.  

Pressekodex: Identität ist besonders zu schützen  

Laut Pressekodex ist die Identität von Opfern unerheblich für das Verständnis eines Tathergangs. „Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen“, heißt es in Ziffer 8. Und weiter: „Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt“.  

Zum Pressekodex: www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/  

Ansprechpartnerin für die Presse: Sonja Volkmann-Schluck, Tel. 030-367007-19, volkmann-schluck@presserat.de

Mitgliederweschsel beim Presserat

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Der Presserat begrüßt neue Mitglieder: Von der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) entsandt wurden Doris Richter (Redakteurin beim Kölner Stadt-Anzeiger / Kölnische Rundschau), Miriam Scharlibbe (Redakteurin Neue Westfälische) und Hans-Martin Tillack (Redakteur beim Stern). Vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV) kommt die freie Journalistin Maria Ebert neu zur Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse.

Das Plenum hat auch zahlreiche Mitglieder verabschiedet. Sigrun Müller-Gerbes, Redakteurin bei der Neuen Westfälischen, war für die dju seit 2003 beim Presserat tätig, als Mitglied sowie von 2006 bis 2008 als stellvertretende Sprecherin. Mehrfach übernahm sie den Vorsitz unterschiedlicher Beschwerdeausschüsse, zuletzt war Müller-Gerbes Mitglied im Beschwerdeausschuss 2.

Jan Lehmann, Redakteur bei der Nordwest-Zeitung (DJV) und seit 2009 Mitglied, verlässt den Presserat ebenso wie Stefan Söder, als Rechtsanwalt u.a. für den Burda-Verlag (VDZ) tätig und zuletzt stellv. Vorsitzender des Beschwerdeausschuss 1.

Von der dju scheiden Anne Schneller, freie Journalistin und stellv. Vorsitzende des Beschwerdeausschusses 3 aus sowie Angela Giese, Redakteurin bei den Nürnberger Nachrichten und stellv. Mitglied im Beschwerdeausschuss 2. Sascha Borowski, leitender Redakteur bei der Augsburger Allgemeinen (DJV) verabschiedet sich als stellv. Vorsitzender des Beschwerdeausschusses 2, bleibt dem Presserat aber als Mitglied des Trägervereins erhalten.

Das Plenum des Presserats besteht aus 28 Mitgliedern der vier Trägerverbände: Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) sowie Deutscher Journalisten-Verband (DJV). Der Trägerverein, der sich ebenfalls aus den vier Verbänden zusammensetzt, ist für personelle, organisatorische und finanzielle Grundlagen des Presserats verantwortlich.

Schäuble: Presse ist systemrelevant

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Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble: „Die Presse ist zwingend systemrelevant“ Deutscher Presserat fordert Presseauskunftsgesetz auch für den Bund   Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble hat bei einer Plenumssitzung des Deutschen Presserats eine starke und unabhängige Presse als zwingend notwendig für die Demokratie bezeichnet. „Unsere Medienlandschaft ist vielfältiger als in anderen Ländern, aber sie ist unter großem Druck. Die Presse ist zwingend systemrelevant. Ich habe deshalb inzwischen viel Sympathie dafür, dass wir Rahmenbedingungen schaffen, um die Zeitungsvielfalt in Deutschland zu erhalten“. Ohne Pressevielfalt könne Demokratie nicht funktionieren, so Schäuble weiter.  

Der Presserat unterstrich bei dem Gespräch am 20.3.2019 die Forderung nach einem Presseauskunftsgesetz für den Bund. „Die Presse benötigt für die Berichterstattung einen schnellen und unmittelbaren Zugang zu relevanten Informationen, sofern nicht berechtigte schutzwürdige Belange dagegensprechen“, forderte Presserats-Sprecher Volker Stennei. „Das betrifft auch einen schnellen Zugang zu amtlichen Dokumenten. Vertrauen in die Politik braucht auch Transparenz“.  

2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Auskunftsanspruch der Landespressegesetze bei Bundesbehörden für nicht anwendbar erklärt. Die Richter forderten ein Bundesgesetz, das derzeit wieder diskutiert wird.  

„Behörden sind vorsichtig. Sie wollen durch Antworten an Journalisten keine Entscheidungen vorwegnehmen“, erwiderte Schäuble. Zugleich betonte er: „Politische Prozesse brauchen vertrauliche Räume, Transparenz darf Politik nicht lähmen.“


Rügen für Verletzungen des Opferschutzes

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Drei Rügen wegen Verletzungen des Opferschutzes

BILD erhielt drei Rügen wegen einer Verletzung des Opferschutzes nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 Pressekodex. Die Online-Redaktion hatte unter der Überschrift „Wurde die Aufsichtspflicht verletzt?“ darüber berichtet, dass ein fünfjähriger Junge in seiner Kindertagesstätte von einem anderen Jungen in den Penis gebissen worden war. In dem Artikel wurden der Vorname und der abgekürzte Nachname des verletzten Kindes sowie ein Foto, das es in seinem Bett im Krankenhaus zeigt, veröffentlicht. Mit der Berichterstattung wurde der Persönlichkeitsschutz des Jungen in grober Art und Weise verletzt. Es bestand hier kein öffentliches Interesse an der identifizierenden Darstellung.  

Gleiches gilt für einen in der Printausgabe sowie Online erschienenen Beitrag unter dem Titel „Das dunkle Geheimnis des Kopfschuss-Killers“, in dem BILD über Ermittlungen gegen einen 30-jährigen Mann wegen Mordes an einer Cafébesitzerin in Duisburg berichtete. Der Beitrag enthielt ein Foto des Opfers, dessen Persönlichkeitsschutz dadurch verletzt wurde. Ebenfalls identifizierbar dargestellt wurde in der Printausgabe sowie Online unter dem Titel „Doppel-Lawine tötet Mathe-Lehrer“ ein Skifahrer, der bei einem Lawinenunglück ums Leben kam. Auch an der Veröffentlichung eines Fotos dieses Opfers sowie weiterer Angaben zu seiner Person sah der Presserat kein öffentliches Interesse, das den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen überlagert hätte.  

G20: Redaktion durfte sich nicht über Gerichtsurteil hinwegsetzen

Gerügt wurde BILD.DE für die wiederholte Veröffentlichung von Fotos einer G20-Plünderin trotz eines gerichtlichen Verbots. Die Redaktion zeigte zum zweiten Mal eine Frau, die bei den G20-Ausschreitungen im Juli 2017 in Hamburg vor einem zerstörten Drogeriemarkt Waren mitnahm. Ein Gericht hatte zuvor die identifizierende Veröffentlichung untersagt, weil es die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletze. Der Ausschuss sah einen schweren presseethischen Verstoß darin, dass die Redaktion aus Protest gegen das Urteil – und auf Kosten der Frau – das Foto noch einmal veröffentlichte. Daran gab es kein hinreichendes öffentliches Interesse. Ein solches Verhalten schadet dem Ansehen der Presse nach Ziffer 1 des Pressekodex, stellten die Mitglieder fest.  

Falsches Zitat von Alan Greenspan

Das Wirtschaftsmagazin FOCUS Money wurde für ein falsches Zitat und damit einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Kodex gerügt. Gedruckt und Online hatte das Magazin in der Überschrift ein vermeintliches Zitat des ehemaligen Chefs der US-Notenbank, Alan Greenspan, veröffentlicht: „Wer Verstand hat, kauft Gold“. Nach Ansicht des Ausschusses ist dieser Empfehlungstipp für Anleger nicht vom Originalzitat gedeckt.  Greenspan hatte im Originalzitat lediglich den Wert des Goldes betont und gesagt: „Gold ist immer noch von großer Bedeutung. Ich frage mich, wenn es bloß ein Relikt der Geschichte sein soll, warum halten dann die Zentralbanken der Welt sowie der Internationale Währungsfonds (IWF) und alle anderen Finanzinstitutionen Gold für Billionen von Dollar?“  

Werbliche Aussagen über ein Casino und einen TV-Sender

Zwei Rügen wegen Schleichwerbung wurden gegen DIGITALFERNSEHEN.DE ausgesprochen. Im ersten Fall hatte die Redaktion unter der Überschrift „So beeinflussen Online-Casinos die TV-Landschaft“ über das Marketing und die Angebote eines einzelnen Online-Casinos berichtet. Diese Veröffentlichung enthielt werbliche Aussagen, mit denen die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung nach Ziffer 7, Richtlinie 7.2 Pressekodex deutlich überschritten wurde. Gleiches gilt für ein Interview, das die Redaktion mit der Vertreterin eines Pay-TV Senders führte, die dabei die Gelegenheit erhielt, ihr Unternehmen und sein Angebot umfangreich und sehr positiv darzustellen.  

Schleichwerbung für Medikamente

Schleichwerbung erkannte der Presserat in drei Beiträgen über medizinische Themen in HÖRZU. In den Artikeln wurde jeweils ein einzelnes Präparat aus einer Palette ähnlicher Produkte herausgegriffen und genannt. Die Hervorhebung der jeweiligen Medikamente, die kein erkennbares Alleinstellungsmerkmal aufweisen, war willkürlich. Eine redaktionelle Begründung dafür wurde nicht geliefert, sodass ein öffentliches Interesse an den Angaben nicht erkennbar war, weshalb der Presserat auch hier eine Rüge aussprach.

Special“-Veröffentlichung nicht als Werbung erkennbar

Ebenfalls gegen das Gebot der klaren Trennung von Redaktion und Werbung verstieß die AUTO ZEITUNG mit einem 32-seitigen „Special“ über die Fahrzeuge eines Autoherstellers. Die in diesem Rahmen veröffentlichten Beiträge erweckten den Eindruck einer unabhängigen redaktionellen Berichterstattung. Der Autohersteller hatte jedoch für die Veröffentlichung einen „Produktionskostenzuschuss“ gezahlt, worüber die Leser nicht informiert wurden. Der Presserat sah in dem Special eine werbliche Sonderveröffentlichung nach Richtlinie 7.3 Pressekodex, die – analog zur Richtlinie 7.1 – als Werbung erkennbar sein muss. Da dies nicht der Fall war, lag ein deutlicher Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor, der mit einer Rüge geahndet wurde.  

Zeitung durfte Namen von Abtreibungsgegner nennen

Für unbegründet erklärte der Ausschuss eine Beschwerde, die sich gegen die Namensnennung eines Abtreibungsgegners in einem Artikel richtete. DIE TAGESZEITUNG (TAZ) hatte online namentlich über einen Mann berichtet, der Ärztinnen und Ärzte wegen Werbung für Abtreibungen angezeigt hatte, dabei anonym bleiben wollte und der nun gegen ein Online-Portal prozessierte, das ihn in diesem Zusammenhang namentlich nannte. Der Presserat hält die Namensnennung für presseethisch unbedenklich. Der Mann hatte anonymisiert Interviews über seine Anzeigen gegeben und damit eine breite öffentliche Diskussion zu diesem Thema befeuert. Damit hat er sich selbst zu einer Person des öffentlichen Interesses gemacht, befand der Ausschuss.  

Statistik Die Ergebnisse: 9 öffentliche Rügen, 14 Missbilligungen und 20 Hinweise. Der Presserat bewertete 9 Beschwerden als begründet, verzichtete jedoch auf eine Maßnahme. 67 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.

Zweithöchster Beschwerdestand in der Geschichte des Presserats

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Die Zahl der Beschwerden beim Presserat ist im vergangenen Jahr deutlich gestiegen: 2.038 Leserinnen und Leser wandten sich 2018 an die Freiwillige Selbstkontrolle der Presse. Dies ist der zweithöchste Stand in der Geschichte des Presserats nach dem Rekordjahr 2015 mit 2.358 Beschwerden.

Der Presserat erteilte mit allein 28 Rügen auch wieder mehr Sanktionen als 2017 (21 Rügen). Die meisten Rügen bezogen sich auf Verletzungen des Persönlichkeits- und Opferschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex, gefolgt von Rügen wegen der Vermischung von Werbung und Redaktion nach Ziffer 7.

Vielen Beschwerden gemeinsam war ein medienkritischer Unterton. Zudem gab es 2018 zahlreiche Beschwerden zu politisch brisanten Themen wie Migration und Rechtspopulismus. „Als Freiwillige Selbstkontrolle entscheiden wir nicht über verschiedene Deutungen eines Geschehens – solange die Deutungen auf korrekten Fakten beruhen“, so der Sprecher des Presserats Volker Stennei. „Der verantwortungsvolle Umgang mit Informationen ist Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit der ethisch gebundenen Presse“.

Beschwerden über die Herkunftsnennung von Straftätern nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex gingen zurück. Nur noch 30 Leserinnen und Leser bezogen sich im vergangenen Jahr auf die Richtlinie, in den Jahren davor hatte es noch 41 (2017) bzw. 62 (2016) Beschwerden zu dem Thema gegeben. „Als hilfreich erweisen sich unsere Praxis-Leitsätze für Redaktionen, die an Beispielen erklären, wann ein öffentliches Interesse für die Herkunftsnennung gegeben ist“, so Lutz Tillmanns, Geschäftsführer des Presserats.

Rüge für Christchurch-Video

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Die Auschüsse des Deutschen Presserats haben auf ihren Sitzungen vom 4. bis 6. Juni insgesamt acht Rügen erteilt.  

Christchurch-Video: Redaktion hat sich zum Werkzeug des Täters gemacht

BILD.DE erhielt eine Rüge für die Veröffentlichung von Video-Sequenzen des Christchurch-Attentäters, der im März die Tötung von über 50 Menschen live ins Internet übertragen hatte. Mit der Veröffentlichung seiner Video-Ausschnitte bot die Redaktion dem Täter genau die öffentliche Bühne, die er haben wollte. BILD.DE verstieß damit gegen Richtlinie 11.2 des Pressekodex, wonach die Presse sich nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen darf. Zwar veröffentlichte die Redaktion unter der Schlagzeile „17 Minuten Mordfeldzug“ nicht die Taten selbst, sondern zeigte den mutmaßlichen Mörder auf dem Weg zu den Moscheen und beim Laden seiner Waffen. Diese Bilder reichten jedoch, um Assoziationen zu erzeugen, die weit über das berechtigte öffentliche Interesse an dem Geschehen hinausgingen. Auch die detaillierte, dramatisierende Schilderung und drastische Bebilderung im Begleittext zum Video bedienten nach Ansicht des Beschwerdeausschusses überwiegend Sensationsinteressen.

Opferschutz bei Verkehrsunfall missachtet

Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex wurde BILD.DE gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Anwältin: ‚Opfer waren zur falschen Zeit am falschen Ort‘“ über einen Verkehrsunfall berichtet, bei dem ein junges Paar ums Leben kam. Veröffentlicht wurden in diesem Zusammenhang Vorname, abgekürzter Nachname und Alter sowie ein Foto des männlichen Opfers. Ein öffentliches Interesse an dieser identifizierenden Darstellung bestand nicht, da es sich bei dem jungen Mann nicht um eine Person des öffentlichen Lebens handelte. Auch hatten seine Hinterbliebenen der Veröffentlichung der Angaben nicht zugestimmt, sodass ein grober Verstoß gegen den Opferschutz vorlag.

Strafanzeige allein rechtfertigte noch keine identifizierende Berichterstattung

Wegen einer Verletzung der journalistischen Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex und einer unzulässigen Vorverurteilung nach Ziffer 13, Richtlinie 13.1 wurde die NORDWEST-ZEITUNG gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Klinikum-Leitung unbestechlich?“ eine anonyme Strafanzeige gegen eine Klinik-Leitung zum Anlass genommen, unter voller Namensnennung und mit Fotos der Angezeigten umfangreich über die erhobenen Vorwürfe zu berichten. Die Redaktion hatte den Betroffenen keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Staatsanwaltschaft stellte schon wenige Tage später das Ermittlungsverfahren mangels Anfangsverdachts ein. Allein aufgrund einer anonymen Strafanzeige, die für sich genommen noch keine Aussage über den Wahrheitsgehalt der erhobenen Vorwürfe macht, wird hier – ohne ausreichend zu recherchieren – umfangreich und in identifizierender Weise berichtet. Die Betroffenen werden damit an den Pranger gestellt. Dies stellt eine massive Verletzung presseethischer Grundsätze dar.

Persönlichkeitsschutz einer Behördenmitarbeiterin verletzt

Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 Pressekodex wurde die OSTTHÜRINGER ZEITUNG gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Eile eines Feuerwehrmannes wird bestraft‘“ über ein Bußgeldverfahren gegen einen Feuerwehrmann berichtet, der mit seinem Privatwagen auf dem Weg zum Einsatz geblitzt wurde. In dem Artikel fand sich auch ein Ausschnitt aus dem Vollstreckungsbescheid mit Namen und weiteren Daten der zuständigen Behördenmitarbeiterin. Ein öffentliches Interesse an dieser identifizierenden Darstellung bestand nicht, da der Bescheid der Behörde und nicht der bearbeitenden Mitarbeiterin zuzurechnen war und diese auch keine exponierte Stellung in der Behörde innehatte. Zudem legte der konkrete Ausriss des Bescheids die Vermutung nahe, dass die Redaktion hier die Mitarbeiterin der Stadt bewusst ins Licht der Öffentlichkeit setzte. Insgesamt erkannte der Beschwerdeausschuss darin einen schweren Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit.

Schleichwerbung für Turnschuh mit „perfekter Sohle“

Wegen eines Verstoßes gegen die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte klare Trennung von Redaktion und Werbung wurde BRAVO SPORT gerügt. Die Redaktion hatte über einen neuen Fußballschuh berichtet. Der Schuh wurde als „Legenden-Boot“ bezeichnet, der für „Zauberfüße“ gemacht sei und mit werblichen Formulierungen beschrieben. Die Rede war dabei von „Innovation pur“, „bestem Ballgefühl“, „geiler Passform“ und „perfekter Sohle“. Der Beitrag enthielt zudem PR-Fotos des Herstellers. Diese Gesamtdarstellung überschritt deutlich die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex. Die Veröffentlichung erweckte den Eindruck, als handele es sich um einen PR-Beitrag des Sportartikelherstellers.

Werbliches Interview mit Markenbotschafterin

BRIGITTE wurde gerügt wegen der Veröffentlichung eines Interviews mit einer bekannten Fernsehmoderatorin. In einer Frage stellte die Redaktion fest, dass diese Markenbotschafterin für ein - konkret benanntes - Schönheitspräparat sei und fragte, wie sie dazu gekommen sei. Die Moderatorin äußerte sich daraufhin sehr positiv über das Produkt, von dem auch ein Foto mit Preisangabe veröffentlicht wurde. In dieser Form der Produktplatzierung in einer redaktionellen Veröffentlichung sah der Presserat deutliche Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex.

Angebote einer Fast-Food-Kette angepriesen

Als eindeutigen Fall von Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex bewertete der Beschwerdeausschuss den in der Online-Ausgabe des MERKUR veröffentlichten Beitrag „Bei McDonald’s gibt’s heute zwei Klassiker mit Softdrink und Pommes – zum halben Preis“ über eine Oster-Aktion der Fast-Food-Kette. Der Artikel informierte ausführlich und positiv gefärbt über die Angebote im Rahmen der Aktion und ließ dabei journalistische Einordnung und Distanz weitgehend vermissen.

Zeitungsbeilage mit werblichen Texten

RHEINMAIN.MEDIA (RMM) wurde wegen ungenügender Trennung von Anzeigen und redaktionellen Inhalten gerügt. Gleich mehrere Ausgaben der von RMM verantworteten Zeitungsbeilage „Wochenende!“ enthielten werbliche Texte, die nicht als solche gekennzeichnet waren. Damit verstieß die Redaktion gegen die in Richtlinie 7.1 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen. Die Beilage liegt unter anderem der FRANKFURTER RUNDSCHAU, der FRANKFURTER NEUEN PRESSE und Regionalausgaben der FRANKFURTER ALLGEMEINEN ZEITUNG bei.

Statistik

Die Ergebnisse: 8 öffentliche Rügen, 25 Missbilligungen und 32 Hinweise. Der Presserat bewertete 16 Beschwerden als begründet, verzichtete jedoch auf eine Maßnahme. 47 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.

Presserat begrüßt SPD-Programm für freie Medien

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Der Deutsche Presserat begrüßt das vor einer Woche vorgelegte Aktionsprogramm der SPD-Bundestagsfraktion für freie und unabhängige Medien. Neben Vorschlägen zur Verbesserung des Informationszuganges und des Berufsgeheimnisschutzes enthält das Programm auch wichtige Anregungen zum effektiveren Schutz von Journalistinnen und Journalisten vor Übergriffen und Behinderungen ihrer Arbeit, insbesondere bei der Berichterstattung über öffentliche Großveranstaltungen.  

„Um glaubwürdig berichten zu können, brauchen wir unbedingt geeignete Rahmenbedingungen für Recherche und Berichterstattung – allen voran einen freien und geschützten Zugang zu Ereignissen von öffentlichem Interesse wie Demonstrationen oder Kundgebungen. Dieser Zugang ist nicht immer gewährleistet“, so Presseratssprecher Volker Stennei.  

In Deutschland ist die Zahl von Anfeindungen, Drohungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten in den vergangenen Jahren gestiegen. Der Presserat hält es deshalb für dringend geboten, Politik und Polizei an ihre besondere Verantwortung für den Schutz der Presse bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte und Aufgaben zu erinnern. „Pressefreiheit ist in Deutschland ein Verfassungsgut mit Schutzanspruch – nicht ein bloßer Duldungstatbestand. Der Staat muss Journalisten schützen“, so Stennei.  

Mit dem bundeseinheitlichen Presseausweis gibt der Deutsche Presserat seit 2018 ein verlässliches Ausweisdokument heraus, mit dem sich hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten überall leichter legitimieren können. „Deshalb begrüßen wir es sehr, wenn die SPD sich dafür einsetzt, dass der bundeseinheitliche Presseausweis eine textliche Klarstellung enthalten soll, nach der insbesondere die Polizeibehörden gebeten werden, dem Ausweisinhaber notwendige Informationen und Auskünfte zu gewähren“, betont Stennei.          

Klare Kriterien zur Nationalitäten-Nennung von Straftätern

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Vor dem Hintergrund der Debatte um den mutmaßlichen Straftäter vom Frankfurter Hauptbahnhof erinnert der Deutsche Presserat an die im Pressekodex festgehaltenen Kriterien zur Nennung der Nationalität von Straftätern. Laut Richtlinie 12.1 des Pressekodex ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit von Tätern nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Nur bei einem begründeten öffentlichen Interesse darf die Nationalität genannt werden. 

Die bereits 2017 vom Presserat herausgegebenen Praxis-Leitsätze zur Richtlinie 12.1 definieren, wann ein solches öffentliches Interesse vorliegt. Sie sind auf der Homepage des Presserats abrufbar. Für die Nennung der Zugehörigkeit von Straftätern kann beispielsweise sprechen, wenn eine besonders schwere oder außergewöhnliche Straftat vorliegt. 

„Jede an den Pressekodex gebundene Redaktion muss verantwortungsbewusst entscheiden, ob sie die Nationalität des mutmaßlichen Täters nennt oder nicht. Unsere Leitsätze sollen dabei helfen“, so der Sprecher des Presserats Volker Stennei. 

Reine Neugier oder Vermutungen über den Zusammenhang der Gruppenzugehörigkeit und der Tat sind laut den Leitsätzen keine Kriterien für die Nennung. Auch die Erwähnung der Nationalität durch die Polizei entbindet die Redaktionen demnach nicht von ihrer eigenen presseethischen Verantwortung.  

Zu den Leitsätzen auf der Homepage des Presserats: www.presserat.de/pressekodex/praxis-leitsaetze-zu-richtlinie-121/

Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig seit 22.03.2017)

In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

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