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Klare Kriterien zur Nationalitäten-Nennung von Straftätern

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Vor dem Hintergrund der Debatte um den mutmaßlichen Straftäter vom Frankfurter Hauptbahnhof erinnert der Deutsche Presserat an die im Pressekodex festgehaltenen Kriterien zur Nennung der Nationalität von Straftätern. Laut Richtlinie 12.1 des Pressekodex ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit von Tätern nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Nur bei einem begründeten öffentlichen Interesse darf die Nationalität genannt werden. 

Die bereits 2017 vom Presserat herausgegebenen Praxis-Leitsätze zur Richtlinie 12.1 definieren, wann ein solches öffentliches Interesse vorliegt. Sie sind auf der Homepage des Presserats abrufbar. Für die Nennung der Zugehörigkeit von Straftätern kann beispielsweise sprechen, wenn eine besonders schwere oder außergewöhnliche Straftat vorliegt. 

„Jede an den Pressekodex gebundene Redaktion muss verantwortungsbewusst entscheiden, ob sie die Nationalität des mutmaßlichen Täters nennt oder nicht. Unsere Leitsätze sollen dabei helfen“, so der Sprecher des Presserats Volker Stennei. 

Reine Neugier oder Vermutungen über den Zusammenhang der Gruppenzugehörigkeit und der Tat sind laut den Leitsätzen keine Kriterien für die Nennung. Auch die Erwähnung der Nationalität durch die Polizei entbindet die Redaktionen demnach nicht von ihrer eigenen presseethischen Verantwortung.  

Zu den Leitsätzen auf der Homepage des Presserats: www.presserat.de/pressekodex/praxis-leitsaetze-zu-richtlinie-121/

Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig seit 22.03.2017)

In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.


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